SECTOR Cert
Der Weg zur Zertifizierung
Antragstellung
Ihr Zertifikat wird auf gesonderten Zertifizierungsantrag ausgestellt sofern alle Voraussetzungen der Zertifizierung erfüllt sind.
Helfen Sie uns, Ihre Zertifikate zügig zu bearbeiten, indem Sie alle notwendigen Angaben auf dem Zertifizierungsantrag vollständig ausfüllen.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gern weiter, entweder telefonisch unter +49 2241 26682-00 oder per Mail.
Nachweis einer anerkannten Schulung
Für die Zertifizierung benötigen wir den Nachweis, dass eine von sectorcert® anerkannte Schulung in dem betreffenden Verfahren und der betreffenden Stufe abgeschlossen wurde.
Dabei müssen die von sectorcert® geforderten Mindestschulungszeiten in jedem Verfahren und für die jeweilige Stufe nachgewiesen werden.
Schulungen müssen die von unseren Fachausschüssen anerkannten und genehmigten Schulungsinhalte abdecken. Die Schulungen unserer anerkannten Standorte werden auf die Einhaltung der Schulungsinhalte hin überwacht. Von uns nicht überwachte Schulungen müssen in der Regel für jeden Kandidaten auf die Erfüllung der Anforderungen hin begutachtet werden.
Die Schulungsinhalte und Mindestschulungszeiten der jeweiligen Stufe sind bei den Verfahren gelistet.
Nachweis der Erfahrungszeit
Für die Zertifizierung ist eine Erfahrungszeit in dem beantragten Verfahren und im Anwendungsbereich erforderlich. Die industrielle Erfahrung muss hier nominal eine 40-Stunden-Woche bzw. eine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitswoche betragen und in Monaten angegeben werden. Unsere Mindestanforderung an die Erfahrungszeit finden Sie hier.
Ihr Arbeitgeber muss die Erfahrungszeit auf dem Zertifizierungsantrag bestätigen.
Im Falle der Selbstständigkeit muss die Erfahrungszeit durch eine unabhängige Partei bestätigt werden. Diese muss durch die Zertifizierungsstelle hierfür anerkannt sein. Wenden Sie sich telefonisch an uns: +49 2241 26682-00.
Wird zusätzlich eine Zertifizierung im gesetzlich geregelten Bereich (Druckgeräterichtlinie, DGR) angestrebt, ist ein Nachweis über ZfP-Erfahrung an Druckgeräten in den letzten fünf Jahren erforderlich. Diese muss der Arbeitgeber ebenfalls auf dem Zertifikatsantrag bestätigen.
Körperliche Eignung
DIN EN ISO 9712 (Kapitel 7.4) schreibt einen jährlichen Nachweis der ausreichenden Sehfähigkeit vor. Dies kann durch einen Augenarzt, Augenoptiker oder eine sonstige medizinisch anerkannte Person bestätigt werden. Der Nachweis wird beim Arbeitgeber hinterlegt.
Es gelten die folgenden Anforderungen:
a) die Nahsehfähigkeit muss ausreichen, um die Jaeger-Nummer-1-Buchstaben oder Times Roman 4,5 oder gleichwertige Sehzeichen (Höhe 1,6 mm) in einem Abstand von nicht weniger als 30 cm mit mindestens einem Auge, mit oder ohne Sehhilfe, lesen zu können.
b) das Farbsehvermögen muss ausreichend sein, um die Kontraste zwischen den Farben oder Grauschattierungen zu erkennen und zu unterscheiden, die bei den betreffenden vom Arbeitgeber festgelegten ZfP-Verfahren benutzt werden.
Die Zertifizierungsstelle darf geeignete Alternativen anerkennen. Eine Liste der anerkannten Sehfähigkeitsnachweise finden Sie auf unserer Website oder wenden Sie sich im Zweifel direkt telefonisch an uns: +49 2241 26682-00.
Einhaltung der berufsethischen Grundsätze
Die Einhaltung der berufsethischen Grundsätze ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit Ihres sectorcert®-Zertifikates. Das Zertifikat ist Eigentum der Zertifizierungsstelle. Ein Verstoß gegen die berufsethischen Grundsätze berechtigt sectorcert® jederzeit, das Zertifikat auszusetzen oder zu entziehen.
Änderungen im Arbeitsverhältnis
Der Zertifikatsinhaber ist verpflichtet, die Zertifizierungsstelle unverzüglich über eine Beendigung / Änderung des Arbeitsverhältnisses zu informieren.
Weitere Informationen über:
SECTOR Cert - Gesellschaft für Zertifizierung GmbH
Am Turm 24
53721 Siegburg
www.sectorcert.com